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Entschädigung von Verdienstausfällen nach dem Infektionsschutzgesetz
Wurde durch das Gesundheitsamt des Landkreises Stade eine Quarantäne ausgesprochen, so erhalten Arbeitnehmer und Selbstständige bzw. Freiberufler eine Entschädigung für Verdienstausfälle.
Seit dem 30.03.2020 können auch erwerbstätige Sorgeberechtigte (z.B. Eltern, Pflegeeltern) von minderjährigen Kindern eine Entschädigung beantragen, wenn sie durch die Schul- und Kitaschließungen einen Verdienstausfall erlitten haben.
Für die Antragsstellung nutzen Sie bitte das zentrale Infoportal www.ifsg-online.de , dort finden Sie alle notwendigen Informationen und Vordrucke zur Erstattung von Verdienstausfällen nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Sie können über diese Internetseite einen Online-Antrag stellen oder das angebotene PDF-Formular nutzen.
Das Gesundheitsamt des Landkreises Stade ist für die Entschädigung von Verdienstausfällen im Zusammenhang mit einer durch das Gesundheitsamt ausgesprochenen Quarantäne (Absonderung) zuständig. Berechtigte sind hierbei Arbeitnehmer und Selbständige/ Freiberufler, gegen die direkt eine Quarantäne von der zuständigen Behörde ausgesprochen wurde. Rechtsgrundlage hierfür ist § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG).
Was ist eine von der zuständigen Behörde angeordnete Quarantäne?
Eine solche Quarantäne liegt vor, wenn sich
- eine bestimmte Person,
- eine bestimmte Zeit,
- an einem bestimmten Ort (z. B. eigene Wohnung) aufhalten muss und
- sich in der Zeit nicht frei bewegen darf
- und diese Anordnung vom Gesundheitsamt ausgesprochen wurde.
Ein Beispiel: Eine Person, die in Kontakt mit einem mit COVID-19 infizierten Menschen stand, wird durch das Gesundheitsamt des Landkreises Stade 14 Tage unter Quarantäne gestellt, um klarzustellen, ob sie selber ebenfalls infiziert ist.
Was ist ein Tätigkeitsverbot?
Bei einem Tätigkeitsverbot im Sinne des Gesetzes wird einer bestimmten Person, durch behördliche Anordnung untersagt, ihre Tätigkeit für einen bestimmten Zeitraum auszuüben.
Ein Beispiel: Bei einem Mitarbeiter in einer Großküche wird eine Infektion mit Salmonellen festgestellt. Hier wird die zuständige Behörde ein Tätigkeitsverbot für die Dauer der Infektion aussprechen.
Im Zuge der COVID-19-Epidemie wurden bisher keine Tätigkeitsverbote ausgesprochen.
Schließung von Einrichtung / Untersagung von Veranstaltungen
Zur Eindämmung der COVID-19-Epidemie wurden unterschiedliche Maßnahmen ergriffen. Hierzu zählen z.B.
- die Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen und Kindertageseinrichtungen,
- die Absage oder Untersagung von Veranstaltungen,
- die Anordnung von Betriebsschließungen wie z. B. Fitnessstudios, Bars, Clubs, etc.
Diese Maßnahmen stellen weder eine Quarantäne noch ein Tätigkeitsverbot dar!
Während bei einem Tätigkeitsverbot oder einer Quarantäne die Arbeitnehmer/innen ihre vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen können und sie darum einen Ausgleich erhalten sollen, stellen die oben genannten Schließungen und Untersagungen weder eine Quarantäne noch ein Tätigkeitsverbot im Sinne des Gesetzes dar.
Ein Verdienstausfall kann auf der Grundlage des IfSG nicht erstattet werden, wenn z.B.
- Ihre Aufträge wegbrechen, weil sie freiberuflich tätig sind und die Einrichtungen Ihrer Auftraggeber schließen oder Veranstaltungen, Konzerte etc. abgesagt werden,
- Ihr Fitnessstudio, Ihre Gaststätte, Ihr Schwimmbad, Ihre Freizeiteinrichtung etc. schließen muss,
- Sie Spielhallen schließen mussten,
- Ihre Kunden ausbleiben,
- wenn Sie sich in "freiwillige" Quarantäne begeben (z. B. nach Rückkehr aus dem Urlaub).
Entschädigung wegen Kinderbetreuung
Seit dem 30.03.2020 können auch erwerbstätige Sorgeberechtigte (z.B. Eltern, Pflegeeltern) von minderjährigen Kindern gemäß § 56 Abs. 1a IfSG, die aufgrund der Schul- und Kitaschließungen ihre Kinder selbst betreuen müssen, unter den folgenden Voraussetzungen eine Entschädigung in Geld beantragen (67% des Netto-Gehalts):
- das betroffene Kind ist nicht älter als 12 Jahre oder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen
- es ist keine anderweitige Betreuung des Kindes möglich (z.B. keine Betreuung durch anderen Elternteil oder Notbetreuung möglich, kein Homeoffice möglich, etc.)
- es ist kein bezahltes Fernbleiben möglich (z.B. Abbau von Überstunden, Kurzarbeitergeld)
- Verdienstausfall durch persönliche Kinderbetreuung
Achtung: Während der Schulferien besteht kein Anspruch.
Wer bietet ebenfalls Unterstützung?
Wir wissen um Ihre Nöte und Sorgen, können mit unseren Leistungen aber nur in den oben benannten Fällen helfen.
Die Wirtschaftsförderung Stade hat die wichtigsten Informationen und Hilfen für Unternehmen und Gewerbetreibende auf ihrer Internetseite zusammengestellt.
Ansprechpartner/in
Herr Rathjens![]() | |
Kreishaus Gebäude C, Zimmer C229 // 2. OG Am Sande 2 21682 Stade Telefon: 04141 12-1052 Telefax: 04141 12-1025 E-Mail: haupt-und-personalamt@landkreis-stade.de |