Landkreis Stade

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Gewerblicher Güterkraftverkehr

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Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr

Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist grundsätzlich erlaubnispflichtig (§ 3 Absatz 1 Güterkraftverkehrsgesetz).

Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.

Bestimmte Beförderungsarten sind von der Erlaubnispflicht ausgenommen, wie z.B. der Werkverkehr.

Werkverkehr ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke. Unter bestimmten Voraussetzungen ist dieser erlaubnisfrei. Allerdings besteht hier eine Meldepflicht. Bitte setzen Sie sich entsprechend mit dem Bundesamt für für Logistik und Mobilität, Goeseriede 6, 30159 Hannover in Verbindung.

Die Erlaubnis nach § 3 Güterkraftverkehrsgesetz gilt für den Güterkraftverkehr innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

Für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr ist erforderlich:

  • eine so genannte Gemeinschaftslizenz für den Verkehr innerhalb der EWG-Staaten. Der Landkreis Stade ist hier zuständig für Unternehmen, die ihre Hauptniederlassung im Landkreis Stade errichtet haben. Die Gemeinschaftslizenz beinhaltet auch das Recht nationalen gewerblichen Güterkraftverkehr zu betreiben,
  • eine so genannte CEMT-Genehmigung für grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr und Umzugsverkehr in der Gemeinschaft der CEMT-Mitgliedsstaaten (über 30 Staaten in Europa); zuständig für deren Erteilung ist das Bundesamt für Güterverkehr oder
  • eine so genannte bilaterale Genehmigung für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr mit Drittstaaten (Ausgabestellen Bundesamt für Logistik und Mobilität - Genehmigungsausgabe Berlin - für nordost- und osteuropäische Staaten und die Regierung der Oberpfalz in Regensburg für südosteuropäische Staaten).

Voraussetzungen für eine nationale Erlaubnis oder Gemeinschaftslizenz

Die Erlaubnis oder Lizenz wird einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, erteilt, wenn

  • der Unternehmer und ggfs. der Verkehrsleiter zuverlässig sind,
  • die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens gewährleistet ist und
  • der Unternehmer oder der Verkehrsleiter fachlich geeignet ist.
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