Landkreis Stade

Inhalt

Sie sind hier: Familie Bildung Soziales/Migration & Integration & Asyl/Einbürgerungen & Staatsangehörigkeit

Einbürgerung & Staatsangehörigkeit

zuklappenAllgemeine Informationen

Hinweis: Die Modernisiserung des Staatsangehörigkeitsrechts wurde mittlerweile zwar beschlossen, das Gesetz ist aber noch nicht in Kraft getreten. Wann das der Fall sein wird, ist uns leider nicht bekannt. Fragen zu den neuen Regelungen können deshalb zurzeit nur sehr allgemein beantwortet werden.


   Bitte vereinbaren Sie für eine Beratung oder eine persönliche Vorsprache einen Termin.  

Der Landkreis Stade ist für staatsangehörigkeitsrechtliche Fragen im gesamten Kreisgebiet zuständig.

Neben den verschiedenen gesetzlich geregelten Möglichkeiten des automatischen Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit (bspw. durch Geburt oder die Annahme als Kind oder die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes)  ist für ausländische Staatsangehörige auch der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung vorgesehen.

Alle Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, können unter bestimmten Voraussetzungen die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben.

Aufgrund der umfangreichen gesetzlichen Bestimmungen und der Besonderheiten ist eine Beratung vor der Antragstellung sehr empfehlenswert.

Die jeweiligen Antragsformulare erhalten Sie bei Ihrer Stadt-/Samtgemeinde- oder Gemeindeverwaltung bzw. im Bereich der Hansestadt Stade vom Landkreis Stade. Die vollständigen Antragsunterlagen sollten dann dort wieder persönlich unter Vorlage Ihres Passes abgegeben werden.

Im Regelfall zu erfüllende Erteilungsvoraussetzungen:

Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er

  1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
    • gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
    • eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
    • durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,

oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,

  1. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
  2. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
  3. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
  4. weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt; noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,

Anmerkung:

Ausschluss der Einbürgerung bei der Verurteilung zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten auf Bewährung, wobei mehrere Verurteilungen regelmäßig zusammenzuzählen sind.

  1. über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und

Anmerkung:

Erforderlich ist regelmäßig der Nachweis von mündlichen und schriftlichen Sprachkenntnissen auf dem Niveau der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens). Ausnahmen gelten nur, wenn jemand die geforderten deutschen Sprachkenntnisse wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aufgrund seines Alters nicht erfüllen kann.

Ausreichende Kenntnisse sind regelmäßig erreicht bei

    • erfolgreicher Teilnahme an einem Sprachkurs auf der Niveaustufe B 1 (anerkannt werden ausschließlich Zertifikate, die bei einem zertifizierten oder staatlich anerkannten Bildungsträger [dies sind TELC-zertifizierte Bildungsträger, Goethe-Institute, Einrichtungen des Niedersächsischen Bundes für Erwachsenenbildung e. V.] erworben wurden; Zertifikate/Zeugnisse von anderen Bildungsträgern/privaten Bildungsträgern werden nicht anerkannt),
    • 4 jährigen erfolgreichen Besuch einer deutschen Schule (Fach „Deutsch“ mindestens die Note „ausreichend“),
    • Erwerb eines Hauptschul- oder gleichwertigen deutschen Schulabschlusses (Fach „Deutsch“ mindestens „ausreichend“),
    • Versetzung in die 10. Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule (Realschule, Gymnasium, Gesamtschule). Im Fach „Deutsch“ muss mindestens die Note „ausreichend“ erzielt worden sein,
    • einem Studium an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule oder
    • einer abgeschlossenen Berufsausbildung.

7.  über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt (ab dem 01.09.2008).

Anmerkung:

Die geforderten Kenntnisse sind über die erfolgreiche Teilnahme an einem Einbürgerungstest nachzuweisen. Zur Vorbereitung auf den Einbürgerungstest werden in nächster Zeit  von entsprechenden Kursträgern Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme an den Einbürgerungskursen ist nicht verpflichtend. Die erforderlichen Kenntnisse können auch im Selbststudium unter Verwendung einer noch vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge herauszugebenden Einbürgerungsfibel erworben werden.

Notwendige Unterlagen: 

  • vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag auf Einbürgerung (den Antrag erhalten Sie auch bei Ihrer Stadt-/Samtgemeinde- oder Gemeindeverwaltung).
  • gültiger Pass mit gültigem Aufenthaltstitel
  • ggfs. deutscher Reisepass oder Personalausweis des Ehegatten
  • Geburts- oder Heiratsurkunden mit deutscher Übersetzung oder deutsches Familienbuch
  • Verdienstbescheinigungen/Einkommensnachweise der letzten 3 Monate vom Antragsteller und den Familienangehörigen
  • Lebenslauf (handschriftlich und ausführlich)
  • aktuelles Lichtbild
  • Nachweis über die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse
  • Rentenversicherungsverlauf vom Antragsteller und dem Ehegatten
  • Loyalitätserklärung (Vordruck ist auch bei Ihrer Stadt-/Samtgemeinde- oder Gemeindeverwaltung erhältlich)
  • Nachweis über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland ab dem 01.09.2008

Weitere im Einzelfall benötigte Unterlagen und Nachweise werden von Ihnen direkt angefordert.

Rechtliche Grundlagen:

Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) sowie die dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften und Anwendungshinweise des Bundes und des Landes Niedersachsen.

Kosten: 

Die Einbürgerungsgebühr beträgt für jede erwachsene Person 255,00 €, für jedes miteinzubürgernde, minderjährige Kind beträgt die Gebühr 51,00 €.

Hinweis:

Weitere Infos unter: www.einbuergerung.de

Deutscher im Sinne des § 1 Staatsangehörigkeitsgesetz ist „wer die deutsche Staatangehörigkeit besitzt“, die von der Bundesrepublik Deutschland verliehen wird.

Der formale Nachweis über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit erfolgt durch eine Staatsangehörigkeitsurkunde (Staatsangehörigkeitsausweis).

Alle deutschen Staatsangehörigen sind automatisch zugleich Bürger der Europäischen Union.

Die deutsche Staatsangehörigkeit kann durch z. B. Geburt und für einen Ausländer durch Einbürgerung erworben werden. Im Gegensatz dazu kann die deutsche Staatsagenhörigkeit aber auch verloren gehen. In Betracht kommt die Entlassung auf Antrag des Staatsbürgers, wenn er eine andere erwerben will und ihm dies von einem anderen Staat zugesichert ist, oder der Verzicht, wenn der Staatsbürger auch weitere Staatsangehörigkeiten hat.

Bitte beachten Sie, dass die vorstehenden Ausführungen lediglich einen Überblick über die im Allgemeinen geltenden Regelungen geben können. Sie dienen lediglich der allgemeinen Information, entfalten aber keine rechtliche Bindung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung, auch im Hinblick auf etwaige Besonderheiten, ist stets der Einzelfall des Einbürgerungsbewerbers/der Einbürgerungsbewerberin.

zurück

Infospalte

Ansprechpartner