Landkreis Stade

Inhalt

Vorlage - 2013/0237  

Betreff: Sachstandsbericht zur Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Ausschuss für Gesundheit, Soziales und Sport
03.06.2013 
Sitzung des Ausschusses für Gesundheit, Soziales und Sport zur Kenntnis genommen   

Einleitung

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Gesundheit, Soziales und Sport nimmt den Sachstandsbericht zur Kenntnis.

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Einleitung

Ausgangspunkt der Leistungen für Bildung und Teilhabe war die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 09.02.2010 und die mit dem Urteil an den Gesetzgeber gerichtete Aufforderung, für die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ein transparentes und nachvollziehbares Verfahren zu entwickeln.

Ende Februar 2011 haben daraufhin Bundestag und Bundesrat umfangreiche Änderungen zum SGB II und SGB XII beschlossen. Ein zentrales Element der gesetzlichen Neuregelungen war die Einführung der Leistungen für Bildung und Teilhabe für bedürftige Kinder zum 01.01.2011, das so genannte „Bildungs- und Teilhabepaket“. Diese Leistungen stehen in der Regel Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu, die bereits Leistungen nach dem SGB II, SGB XII oder AsylbLG beziehen, einen Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) erhalten oder die zu einem Haushalt gehören, für den Wohngeld bezogen wird.

 

Das Bildungs- und Teilhabepaket umfasst folgende Leistungen:

o        Teilnahme an Tagesausflügen und mehrtägigen Klassenfahrten, die von den Schulen oder Kitas organisiert werden,

o        Mittagessen für Kinder, die Kitas, Schulen oder Horte besuchen, an denen regelmäßig warme Mahlzeiten angeboten werden (unter Berücksichtigung eines Kostenbeitrages in Höhe von 1,00 € pro Mittagessen),

o        Lernförderung für Schülerinnen und Schüler, wenn das Erreichen des Klassenziels gefährdet ist,

o        Aufwendungen für die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (max. 10,00 € pro Monat, z. B. Mitgliedsbeiträge für Kultur- und Sportvereine, Musikunterricht, Freizeiten),

o        Leistungen für persönlichen Schulbedarf wie Stifte, Hefte, Wasserfarben oder der Schulranzen sowie

o        Schülerbeförderung für Schüler, die die nächstgelegene Schule ihres gewählten Bildungsgangs besuchen. Voraussetzung ist, dass die Kosten tatsächlich erforderlich sind und nicht bereits von anderer Seite übernommen werden.

 

Zuständigkeit

Für den Bereich des SGB XII und des AsylbLG ist der Landkreis Stade originärer Träger der Leistungen; für den Bereich des SGB II ergibt sich aus § 6 SGB II die Trägerschaft des Landkreises als kommunaler Träger des Jobcenters. Für die sonstigen Leistungsberechtigten, d. h. für Familien, die Wohngeld oder Kinderzuschlag erhalten, ergibt sich die Zuständigkeitsregelung aus § 7 BKGG. Danach sind die Länder für die Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepaketes für den sonstigen Personenkreis zuständig. Durch ein Änderungsgesetz zum Nds. Ausführungsgesetz zum SGB II wurde diese Zuständigkeit (ebenfalls) auf die kreisfreien Städte und Landkreise übertragen.

 

Finanzierung

Zum Ausgleich der notwendigen Kosten, die durch die Erfüllung der Aufgaben nach § 28 SGB II und § 6 b BKGG entstehen, erhalten die kommunalen Träger einen Ausgleich aus Bundesmitteln nach § 46 Abs. 6 und 7 SGB II. Diese Mittel werden durch das Land entsprechend der Regelungen im § 4 Abs. 2 Nds. AG SGB II nach einem festgelegten Schlüssel, der sich aus dem Anteil der Nettoaufwendungen des einzelnen Trägers an den Nettogesamtaufwendungen errechnet, verteilt. Für das Jahr 2012 betrug die Verteilungsmasse 9,4 v. H. der Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II und setzt sich wie folgt zusammen:

o        5,4 v. H. Zweckausgaben Bildung und Teilhabe

o        1,2 v. H. Verwaltungskostenausgleich

o        2,8 v. H. zweckgebundene Sondermittel des Bundes -zeitlich befristet für die Jahre

                     2011 bis 2013-

 

Sachstandsübersicht für den Landkreis Stade

Der Landkreis Stade hat folgende Erstattungsleistungen für das Jahr 2012 erhalten:

 

 

Zu A. - „Zweckausgaben“ (Leistungen an Berechtigte):

§ 46 Abs. 7 SGB II regelt, dass der bundesrechtliche Beteiligungssatz nach Absatz 6 in Höhe von 5,4 v. H. erstmalig im Jahr 2013 jährlich durch Rechtsverordnung neu bemessen wird. Das heißt, dass bis zum 31. März des Folgejahres die Differenzbeträge an erhaltenen Abschlägen zu den Gesamtausgaben zu ermitteln und anschließend aufgrund der Festsetzung der Bundesleistungen gemäß § 46 Abs. 7 Satz 3 SGB II auszugleichen sind (erstmals bis zum 31.03.2013 für das Jahr 2012).

Dementsprechend und nach dem Gesetz zur Änderung des Nds. Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches SGB und des § 6 b BKGG vom 27.09.2012 wurden durch das Land im Jahr 2013 die Zweckausgaben für das Jahr 2012 spitz abgerechnet.

 

An Zweckausgaben für Bildung und Teilhabe wurden für den Personenkreis der nach dem SGB II und § 6 b BKGG leistungsberechtigten Personen im Jahr 2012 von hier erbracht:

 

 

Ausflüge und

 

Persönlicher

 

Schüler-

 

Lern-

 

Mittags-

 

Teilhabe am

 

Klassenfahrten

 

Schulbedarf

 

beförderung

 

förderung

 

verpflegung

 

soz.+ kult.Leben

 

An-

Aufwen-

 

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zahl

dungen €

 

Zahl

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dungen €

 

2.202

382.435,38

 

9.379

551.309,10

 

218

16.492,96

 

682

142.987,20

 

1.754

245.158,98

 

2.287

140.570,63

 

Aus Mitteln des Bildungs- und Teilhabepaketes sind somit im Jahr 2012 für

16.522 Leistungsfälle              1.478.954,25 €  erbracht worden.

Dem stehen an erhaltenen Abschlägen gegenüber:              1.559.731,66 €.

Daraus folgender Rückforderungsbetrag des Landes:              80.777,41 €.

Hinzuzurechnen ist ein Betrag in Höhe von              26.054,62 €, der sich aus

landesrechtlichen Rückrechnungen für Zahlungen des Jahres

2011 im Haushaltsjahr 2012 ergibt.

Somit ergibt sich ein Rückforderungsbetrag über              insgesamt 106.832,03 €, der vom Land

Niedersachsen zurückgefordert wurde und mit Abschlagzahlungen in diesem Jahr verrechnet wird.

 

Zu B. – „Verwaltungskosten“

In der nachfolgenden Übersicht sind die Kosten für die Arbeitsplätze nach den KGSt-Materialien 1/2012 (Stand 2012/2013) berechnet, und zwar ohne Berücksichtigung von Kosten für die Steuerung und ohne Aufwendungen im Bereich der Führung und Leitung.

 

              SGB II              § 6 b BKGG

              (3 MA=103 Std/W)              (3 MA=97,5 Std/W)              Gesamt

Personalkosten              110.662 €              110.500 €              221.162 €

Sachkostenpauschale (9.700€/AP)                29.100 €                29.100 €                58.200 €

Verwaltungsgemeinkosten (20%Pk)                22.132 €                22.100 €                44.232 €

Gesamt              323.594 €

 

Zu C. - Sondermittel des Bundes

Die von Seiten des Bundes in den Jahren 2011 bis 2013 in Niedersachsen in einem Ausgleichsfonds bereit gestellten Sondermittel sollen nach den in der Beschlussvorlage 2012/0071 und den in den Sitzungen des Ausschusses für Schule und Bildung und des Kreisausschusses am 14.06. bzw. 02.07.2012 getroffenen Beschlüssen verwendet werden für

1.      landkreisweite Umsetzung des BESE-Beratungsangebotes für emotionale und soziale Entwicklung

2.      Sprachförderungsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche mit Migrationshintergrund sowie für Kinder aus sozialer Verarmung

3.      Bezuschussung geplanter Mensabauten (Investitionsmaßnahmen) im Rahmen der Maßnahmen zur Verbesserung der Angebotsstruktur für Schülerinnen und Schüler im Bereich Versorgung mit Mittagessen.

 

An Zahlungen wurden in diesem Zusammenhang  im Jahr 2012 geleistet:

 

 

 

Zu 1.- BESE-Beratungsangebot: 

 

 

 

105.000,00 €

Zu 2.- Sprachförderung:

 

 

 

 

87.393,46 €

           (Aufwendungen für 146 Kinder an 22 Schulen einschließlich Fahrt-

           und Verwaltungskosten)

 

 

 

 

 

192.393,46 €

 

 

 

 

 

 

 

Der betragsmäßige Anteil für den Bereich

beträgt nach der vorstehenden Berechnung 

 

 

808.749,75 €

Nach Abzug der entstandenen o.a. Aufwendungen verbleiben

192.393,46 €

 

 

616.356,29 €

 

Somit steht noch ein (gerundeter) Betrag in Höhe von 615.000 € zur Verfügung, für den eine Rückstellung gebildet wurde. Aus der Abrechnung für das Jahr 2011 hatte sich bereits ein Betrag in Höhe von 760.000 € ergeben, der ebenfalls in eine Rückstellung überführt ist. Nunmehr bleibt noch das Ergebnis aus dem laufenden Jahr 2013 abzuwarten, so dass anschließend (im Jahr 2014) die einzelnen jährlich „angesammelten“ Teilbeträge aus den Sondermitteln des Bundes im Rahmen der Bezuschussung von investiven Aufwendungen für den Neu- bzw. Umbau von Mensen an den Schulen verwendet werden können.