Landkreis Stade

Inhalt

Vorlage - 2020/1401  

Betreff: Verzicht auf die Aufstellung eines konsolidierten Gesamtabschlusses
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Finanz- und Personalausschuss
08.06.2020 
Sitzung des Finanz- und Personalausschusses (offen)   
Kreisausschuss
Kreistag
29.06.2020 
Sitzung des Kreistages ungeändert beschlossen   

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Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt den Verzicht zur Aufstellung des kommunalen Gesamtab­schlusses gem. § 128 Abs. 4 S. 4 NKomVG ab dem Haushaltsjahr 2016 und folgende. Das Fortbestehen der Voraussetzungen ist jährlich zu prüfen.

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Sachverhalt:

 

Der Landkreis Stade ist gem. § 128 Abs. 4 NKomVG dazu verpflichtet, für jedes Haushaltsjahr einen konsolidierten Gesamtabschluss aufzustellen.

 

Verbundene oder assoziierte Aufgabenträger, die nur von untergeordneter Bedeutung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kommune sind, brauchen nicht in den Gesamtabschluss mit einbezogen zu werden (§ 128 Abs. 4 S. 3 NKomVG). Ebenso kann auf die Aufstellung des Gesamtabschlusses verzichtet werden, wenn die Summen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Einzelabschlüsse aller Aufgabenträger im Verhältnis zur Kommune von untergeordneter Bedeutung sind (§ 128 Abs. 4 S. 4 NKomVG).

 

Der Begriff „untergeordnete Bedeutung“ ist unbestimmt und muss von jeder Kommune unter Berücksichtigung ihrer individuellen Gegebenheiten ausgelegt werden. Nach den Empfehlungen des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport (MI) vom 15.12.2010 wurde vom Landkreis unter 6.3 der Gesamtabschlussrichtlinie des Landkreises Stade zunächst eine Regelung mit recht niedrigen Prozentsätzen festgelegt.

 

Das MI gibt nun in seinem Erlass vom 03.04.2020 zur „Aufstellung von konsolidierten Gesamtabschlüssen“ folgende Empfehlungen:

 

Von untergeordneter Bedeutung können in der Kommune Aufgabenträger sein, bei denen die Positionen im Einzelabschluss unter 30% (vorher 5%) der entsprechenden Positionen der summierten Einzelabschlüsse aller Aufgabenträger liegen. Die Summen der Positionen der Einzelabschlüsse der Aufgabenträger von untergeordneter Bedeutung sollte 35% (vorher 7%) der entsprechenden Positionen der summierten Einzelabschlüsse nicht übersteigen.

 

Das Beteiligungsmanagement des Landkreises Stade ist diesen Empfehlungen gefolgt und hat entsprechend der Vorgabe des MI die Feststellung der untergeordneten Bedeutung per Vermerk vom 16.04.2020 dem Rechnungsprüfungsamt vorgelegt. Nach der Bestätigung durch dieses wurde die Gesamtabschlussrichtlinie entsprechend aktualisiert. Danach unterfallen das Jugendhaus am Vorwerk (Optimierter Regiebetrieb), die Abfallwirtschaft (Optimierter Regiebetrieb) und die Altenpflege Landkreis Stade gGmbH aufgrund ihres Geschäftsvolumens ebenfalls der Definition der untergeordneten Bedeutung. Für das Jugendhaus am Vorwerk ist zudem die Rückführung in den Kernhaushalt angedacht.

 

Aufgrund dieser Veränderung des Konsolidierungskreises unterliegt derzeit nur die Beteiligung an der Elbe-Kliniken Stade-Buxtehude GmbH (EKSB) der Konsolidierungspflicht gem. § 128 Abs. 5 Satz 4 NKomVG. Da der Landkreis Stade nach kommunalrechtlicher Definition keinen beherrschenden, sondern lediglich maßgeblichen Einfluss auf das Unternehmen ausübt (50 % Beteiligung), ist gemäß § 128 NKomVG die Eigenkapitalmethode gem. §§ 311 und 312 HGB anzuwenden.

 

Bei der Eigenkapitalmethode erfolgt keine vollständige Zusammenfassung der Jahresabschlüsse von Kommune und Tochterunternehmen, werden also nicht die Einzelwerte zur Vermögens- Ertrags- und Finanzlage des assoziierten Unternehmens in den Gesamtabschluss übernommen. Die EKSB wird mit dem Buchwert in der Gesamtbilanz angesetzt, der jährlich um den Betrag der Eigenkapitalveränderung, entsprechend dem Anteil des Landkreises Stade, erhöht oder vermindert wird. Das Ergebnis wird in der Gesamtergebnisrechnung als Finanzertrag ausgewiesen.

 

Diese Buchungen führten im letzten Gesamtabschluss (2015) zu Veränderung der Nettoposition des Konzerns um 4,5% und eine Ergebnisveränderung von 0,76 %. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich dieser Anteil signifikant erhöht.

 

In der Folge ist die Aufstellung des konsolidierten Gesamtabschlusses gem. § 128 Abs. 4 S. 4 NKomVG nicht mehr erforderlich. Da der Landkreis Stade die Gesamtabschlüsse bis einschließlich zum Haushaltsjahr 2015 bereits fertiggestellt hat gilt der Verzicht ab dem Haushaltsjahr 2016.

 

Nach dem Erlass des MI vom 03.04.2020 muss der Verzicht auf die Aufstellung des konsolidierten Gesamtabschlusses durch die Vertretung beschlossen werden. Der Beschluss ist der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen.

 
Das Vorliegen der rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für den Verzicht wird jedes Jahr aufs Neue geprüft.

 

 

 

 

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Anlagen: