Landkreis Stade

Inhalt

Auszug - Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Kehdinger Marsch"  

Sitzung des Ausschusses für Regionalplanung und Umweltfragen
TOP: Ö 3
Gremium: Ausschuss für Regionalplanung und Umweltfragen Beschlussart: zurückgestellt
Datum: Mi, 28.02.2018 Status: öffentlich
Zeit: 8:30 - 13:35 Anlass: Sitzung
Raum: Großer Sitzungssaal
Ort: Am Sande 2, 21682 Stade
2018/1015-01 Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Kehdinger Marsch"
     
 
Status:öffentlich  
 
Wortprotokoll
Abstimmungsergebnis

Herr Dr. Andreas hält mit Hilfe einer Power-Point-Präsentation einen Vortrag über das geplante LSG „Kehdinger Marsch“. Die Präsentation ist dem Protokoll beigefügt.

 

In Ergänzung dazu leitet KBR Bode in das Thema ein. Er betont, dass viele Passagen aus dem einvernehmlichen Vertragsnaturschutz übernommen wurden, die Schutzgebietsform des Naturschutzgebietes (NSG) verworfen und in ein LSG abgeändert wurde, es diverse Änderungen nach der Auslegung gab und viele Gespräche geführt worden seien. Damit eine strukturierte Diskussion möglich sei, habe die Kreisverwaltung eine Synopse mit den Verboten und Freistellungen vorbereitet, die als roter Faden dienen solle. Die Synopse ist dem Protokoll beigefügt.

 

KA Wein-Wilke macht darauf aufmerksam, dass im Ausschuss betroffene Grundeigentümer säßen und ob in diesen Fällen nicht das Mitwirkungsverbot greife. Außerdem bittet sie um Klärung, ob die abgeänderte Fassung der LSG-Verordnung nicht erneut hätte ausgelegt werden müssen, da der Naturschutz schlechter gestellt werde, als in der ursprünglichen Fassung. Sie bitte daher um Prüfung und schriftliche Beantwortung durch die Kreisverwaltung, damit die neue Verordnung nicht unter Formfehlern leide und bei einem möglichen Normkontrollverfahren vor Gericht bestehen könne.

 

KBR Bode erwidert, dass sich die Kreisverwaltung mit diesen beiden Fragestellungen schon ausgiebig beschäftigt habe und trägt dazu zwei Vermerke vor. Sowohl das Mitwirkungsverbot greife nicht als auch eine erneute Auslegung sei nicht notwendig. Außerdem sagt er zu, dass diese beiden Vermerke zur Kreisausschuss- und Kreistagssitzung am Montag aufbereitet werden.

 

KA Dammann und KA Rolker hätten sich gewünscht, die Synopse schon vorher, zur Vorbereitung auf die heutige Sitzung, erhalten zu haben.

 

KA Schröder-Doms resümiert, dass die geänderte Verordnung hart an der Grenze zum ausreichenden Naturschutz sei, die SPD-Fraktion werde aber dennoch zustimmen, weil durch die eingegangenen Kompromisse eine Befriedung vor Ort möglich sei. Sollte es jedoch zu einer weiteren „Verweichlichung“ der Verordnung kommen, werde die SPD-Fraktion nicht zustimmen, da berechtigte Bedenken bei einem möglichen Normkontrollverfahren beständen.

 

KBR Bode betont, auch im Hinblick auf einige Fragen aus der Einwohnerfragestunde, die Verordnung stelle nur die Grundsicherung dar. Die konkreten Maßnahmen seien im nachgeordneten Managementplan bei Privatflächen nur im Einvernehmen mit den Grundstückseigentümern zu erarbeiten. Es sei in jedem Fall eine Verordnung erforderlich, man befinde sich im übertragenen Wirkungskreis und sei nur bei den Details, wie den Managementplänen, flexibel in der Ausgestaltung.

 

Herr Dr. Andreas erläutert, dass durch die Formulierung, welche unter § 4 Nr. 2 „Grünland in eine andere Nutzung umzuwandeln oder mit Pflanzenschutzmitteln zu behandeln“ in Verbindung mit den Freistellungen in § 5 Nr. 7 „die Behandlung von giftigen Pflanzen mit Pflanzenschutzmitteln mit vorheriger Zustimmung bzw. im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde“ und in § 5 Nr. 24 „der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln mit Ausnahme von Insektiziden in den Monaten Juli bis März mit vorheriger Anzeige bei der zuständigen Naturschutzbehörde auf derselben Grünfläche frühestens nach jeweils drei Jahren“ gewählt wurde, ein Kompromiss zwischen den Erhaltungszielen und den Interessen der Landwirtschaft gefunden worden sei.

 

Herr Knabbe und Herr Janßen kritisieren, dass so ein Förderausschluss der Landwirte für Agrarumweltmaßnahmen (AUM) entstehe, wie es auch Herr Lange von der Landwirtschaftskammer in seiner Stellungnahme vom 21.02.2018 anmerke, die dem Ausschuss als Tischvorlage zur Kenntnis gegeben wurde.

 

Darüber hinaus bemängelt KA Wilkens, dass die gute fachliche Praxis durch das Verbot eingeschränkt werde. Seiner Meinung nach gäbe es gar kein Insektizid für den Einsatz auf Grünflächen und schlägt vor, dass das Pflanzenschutzverbot nicht allgemein gehalten werde, sondern vielmehr generell zu erlauben und nur in der Brut- und Setzzeit zu verbieten sei.

 

Herr Dr. Andreas stellt klar, dass die generelle Freigabe von Pflanzenschutzmitteln nicht mitgetragen werde, weil dies naturschutzrechtlich nicht begründbar sei. Es fehlten ansonsten die Pflanzen für Insekten, die für die schützenswerten Vogelarten für die Aufzucht der Küken lebensnotwendig seien.

 

Nach einer kurzen Sitzungsunterbrechung beantragt KA Seefried, dass die Verwaltung bis Montagmorgen eine schriftliche Prognose von der Landwirtschaftskammer einhole, inwieweit es zukünftig für vom LSG betroffene Landwirte noch möglich sein werde, eine Förderung für Agrarumweltmaßnahmen zu erhalten.

 

Darüber hinaus möge die Landwirtschaftskammer ebenfalls schriftlich darlegen, ob landwirtschaftliche Betriebe im Rahmen der AUM erhaltene Fördermittel zurückzahlen müssen, wenn sie aufgrund des LSG nicht weiter an AUM teilnehmen können.

 

Außerdem solle eine Freistellung aufgenommen werden, dass nach Vogelfraß, zum Aufbau einer neuen Grünlandfläche, der Einsatz von Pflanzenschutzmittel erlaubt werde

 

Ohne diese Informationen könne keine abschließende Entscheidung getroffen werden.

 

Der Antrag wird einstimmig beschlossen.

 

Nach diesem Beschluss führt KBR Bode anhand der Synopse weiter durch die Auflistung der Verbote in § 4 und Freistellungen in § 5 und begründet diese, bzw. gibt bei Rückfragen durch die Kreistagsabgeordneten zum Teil an Herrn Dr. Andreas ab, der die Verbote bzw. Freistellungen dann fachlich näher erläutert.

 

Herr Dr. Andreas macht deutlich, dass bei § 4 Nr. 3 „Grünland mit zusätzlichen Entwässerungsmaßnahmen zu drainieren“ gemeint sei, zusätzlichen Raum trockenzulegen, um einer Verschlechterung entgegenzuwirken; Grünland, welches bisher drainiert werde, könne auch zukünftig weiterhin drainiert werden.

 

Bei § 4 Nr. 5 „das akustische oder optische Stören der Natur durch Lautsprecher, Veranstaltungen, Lichteffekte oder ähnlichem“ in Verbindung mit der Freistellung unter § 5 Nr. 25 „die Vergrämung von Gänsen zur Abwehr von Fraßschäden auf landwirtschaftlichen Flächen durch deren Nutzer“ äußert sich Herr Dr. Lampe besorgt, dass bei einer Vergrämung sicherlich nicht nur Gänse aufgeschreckt werden und durch die Aufschreckung bei den Gänsen Energie verbraucht werde, die durch zusätzliche Nahrungsaufnahme ausgeglichen werde. Auch er sehe es kritisch, dass der Verordnungsentwurf nicht neu ausgelegt wurde, da so Naturschutzverbänden nicht ermöglicht wurde, sich erneut zu äußern.

 

KA von der Decken wirft ein, dass die Vergrämung der Gänse nur im Herbst und Winter relevant sei, wenn keine anderen Vögel vor Ort seien und sie finde es unverhältnismäßig, dass das Drachensteigen nicht erlaubt sei, wie es unter § 4 Nr. 14 geregelt sei.

 

KBR Bode holt bei § 4 Nr. 20 „Hunde unangeleint laufen zu lassen“ weiter aus, da auch eine Frage aus der Einwohnerfragestunde auf diesen Aspekt abzielte. Er komme den besorgten Hundehaltern insoweit entgegen, dass es im Rahmen einer Befreiung möglich sein werde, in bestimmten Flächen für einen bestimmten Zeitraum die Hunde unangeleint laufen zu lassen. Der Vorteil sei, dass man bei einer Befreiung wisse, an wen man sich bei Problemen wenden könne und sich die Verwaltung eine gewisse Flexibilität erhalte, um auf das Verhalten bzw. die Standorte der Vögel reagieren zu können. Die Gemeinden vor Ort würden in der Praxis dann die Befreiungen beantragen.

 

Einige Kreistagsabgeordnete sind darüber erfreut, da die Gemeinden so ihre kommunale Selbstverwaltung leben könnten.

 

Herr Dr. Andreas ergänzt, dass es naturschutzfachlich kein pauschales Zeitfenster gebe, einen bestimmten Ort vom Verbot freizustellen.

 

Gem. § 5 Nr. 12 ist „die Erweiterung landwirtschaftlich privilegierter Hofstellen mit vorheriger Zustimmung bzw. Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde“ freigestellt und sei entsprechend mit aufgenommen worden, damit so nicht mehr dem strengeren Schutzregime unterliegen, sondern den Regelungen dieser Verordnung. Der § 5 Abs. 2 ist ein Auffangtatbestand z. B. auch für Höfe, die ihre Privilegierung verlieren; hier heißt es „Hofstellen und bewohnte Grundstücke sind von den Verboten des § 4 freigestellt“.

 

KA Rolker fragt, was bei § 5 Nr. 14 unter privilegierten Obstanbauflächen zu verstehen sei und welche Gründe gegen eine Zustimmung sprechen könnten und ob diese unwiderruflich sei.

 

KBR Bode erläutert, dass § 35 Abs. 1 BauGB definiert, welche Art Landwirt privilegiert sei und die Landwirtschaftskammer dieses im Rahmen einer Beteiligung überprüfe und bestätige.

 

Herr Dr. Andreas beantwortet den zweiten Teil der Frage. Die Zustimmung habe so lange Bestand, wie keine Beeinträchtigung zu erwarten sei. Ein Grund, der gegen eine Zustimmung spreche, sei z. B. wenn sich in der direkten Nachbarschaft Vögel ansiedeln würden, die beeinträchtigt werden würden.

 

KBR Bode macht bei § 5 Abs. 3 darauf aufmerksam, dass es noch kurzfristig eine geänderte Formulierung gegeben habe. Der letzte Halbsatz nach „entgegenwirken“ sei zu streichen.

 

KA Arndt möchte noch etwas genauere Ausführungen zu den Managementplänen haben.

 

KBR Bode erläutert, dass diese in § 7 Abs. 2 Erwähnung finden, zudem verweist er auf die Formulierung in Satz 2 „Maßnahmen werden mit den Nutzern einvernehmlich abgestimmt“. Die Pläne werden vermutlich erst im Jahre 2019/2020 erstellt werden können. Außerdem sagt KBR Bode zu, dass bei den Gesprächen zur Erarbeitung der Managementpläne auch in Gesprächskreisen mit den Vertretern der Landwirtschaft zusammengearbeitet werden könne.

 

KA Wein-Wilke fordert, dass dann auch die Naturschutzverbände bei diesen Gesprächsrunden teilnehmen.

 

In einer Fazit-Runde der Fraktionen signalisieren SPD, CDU und FWG, die Landschaftsschutzverordnung, je nach Rückmeldung der Landwirtschaftskammer, am Montag im Kreisausschuss und Kreistag mitzutragen. Die Fraktionen Grüne und AfD sowie die Gruppe FDP / PIRATEN wollen sich noch nicht abschließend festlegen, sondern vielmehr noch einmal in ihren Fraktionen beraten.

 

Über den in der Vorlage formulierten Beschlussvorschlag wird daher nicht abgestimmt.

 

 


 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Präsentation Kehdinger Marsch (6535 KB)      
Anlage 2 2 Landschaftsschutzgebiet Kehdinger Marsch Synopse (46 KB)      

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Kehdinger Marsch" (252 KB)      
Anlage 2 2 Detailkarte zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Kehdinger Marsch" - Blatt 1 (811 KB)      
Anlage 3 3 Detailkarte zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Kehdinger Marsch" - Blatt 2 (787 KB)      
Anlage 4 4 Detailkarte Zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Kehdinger Marsch" - Blatt 3 (840 KB)      
Anlage 5 5 Detailkarte zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Kehdinger Marsch" - Blatt 4 (1040 KB)      
Anlage 6 6 Detailkarte zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Kehdinger Marsch" - Blatt 5 (1154 KB)      
Anlage 7 7 Übersichtskarte zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Kehdinger Marsch" (547 KB)      
Anlage 8 8 Verordnungsentwurf mit Änderungsdarstellung (261 KB)      
Anlage 9 9 Entwurf der Detailkarte - Blatt 3 mit Änderungsdarstellung (862 KB)      
Anlage 10 10 Entwurf der Detailkarte - Blatt 4 mit Änderungsdarstellung (1064 KB)      
Anlage 11 11 Entwurf der Detailkarte - Blatt 5 mit Änderungsdarstellung (1177 KB)      
Anlage 12 12 Auswertung der Stellungnahmen - Stand 16.02.2018 (3541 KB)